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Satzung der FDP Sachsen

Hinweise zur Beitragszahlung (Auszug Beitragsordnung)

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung erklärt.

Als Richtwert für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mindestbeitrages sind 0,5% der monatlichen Bruttoeinkünfte zu Grunde zu legen. Die im Wege der Selbsteinschätzung festgelegte Beitragshöhe bleibt für das Mitglied verbindlich und dient zur Feststellung von etwaigen Beitragsrückständen, so lange das Mitglied nicht gegenüber dem Schatzmeister auf Grund einer neuen Selbsteinschätzung eine andere Beitragshöhe mitteilt. Eine rückwirkende Senkung des Mitgliedsbeitrages ist unzulässig.

Nach folgender EURO-Einkommensstaffel sind monatlich mindestens zu entrichten:

Bruttoeinkünfte monatlich Mindestbeitrag monatlich

  • A bis 2.600 EURO 8,00 EURO
  • B 2.601 bis 3.600 EURO 12.00 EURO
  • C 3.601 bis 4.600 EURO 18,00 EURO
  • D über 4.600 EURO 24.00 EURO

In eigenen Beitragsordnungen dürfen beitragserhebende Gliederungen

  • für die Stufe A höhere Mindestbeiträge bis zur Höhe der Stufe C, jedoch
  • keine von der Beitragsstaffel nach unten abweichenden Mindestbeiträge festlegen.

Der Vorstand der Gliederung, die die Beitragshoheit ausübt, ist berechtigt, einvernehmlich mit dem Mitglied den Mitgliedsbeitrag

  • für Rentner,
  • für Haushaltsangehörige eines Mitglieds ohne eigenes Einkommen,
  • für in Ausbildung befindliche Mitglieder,
  • für Wehr- oder Ersatzdienstleistende,
  • sowie in Fällen besonderer finanzieller Härte,

abweichend von der Regelung des Absatzes (2) festzusetzen. Dies gilt bei entsprechendem Nachweis auch für Mindestbeiträge von Mitgliedschaftsbewerbern.

Hinweise zum Datenschutz

Hinweis nach § 4 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Die FDP verarbeitet die in diesem Aufnahmeantrag enthaltenen personenbezogenen Angaben ausschließlich zu mitgliedschaftlichen bzw. parteiinternen Zwecken unter Beachtung des Erlaubnisrahmens des § 28 Abs. 6 und 9 BDSG.